Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: 1. Juli 2002
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genant) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und
Ausführung des Auftrages
Für den Umfang der
vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
ausgeführt. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die
Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere Buchführung und Bilanz, gehört nur zum
Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag stellt keine
Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar.
Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln
nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen
berechtigt und verpflichtet.
2.
Verschwiegenheitspflicht
Der Steuerberater
ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich
von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. die Verschwiegenheitspflicht besteht
im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater
ist auch insoweit von der Verschwiegenheit entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftlichtversicherung zur Information und
Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverzweigungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben
unberührt. Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen.
3. Mitwirkung
Dritter
Der Steuerberater
ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte
sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von
fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater
dafür zu sorgen, dass diese sich zu Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1
verpflichten. Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69
StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtsnahme
in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
4.
Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat
Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters
die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können
vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des
Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers
vorgehen.
5. Haftung
Der Steuerberater
haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der
Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1
fahrlässig verursachten Schaden wird auf 1.000.000,00 € (mindestens
auf 1.000.000,00 Euro) begrenzt. Von der Haftungsgrenzung ausgenommen
sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als
den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit
diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragabschluss ausgehändigt werden
soll. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht
einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die in den Absätzen 1 bis 4
getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem
Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder
vorvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen
begründet werden.
6. Pflichten des
Auftraggebers
Der Auftraggeber ist
zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine
angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen
und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, war die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Setzt der
Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme
ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des weiteren ist der
Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom
Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Antraggeber darf
die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der
Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
7. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolgtem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keine Gebrauch macht.
8. Bemessung der
Vergütung
Die Vergütung
(Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach
§ 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Für Tätigkeiten, die
in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3
StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§
612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Vorschuss
Für bereits
entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der
Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere
Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der
Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem
Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus
einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
10. Beendigung des
Vertrages
Der Vertrag endet
durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer
Gesellschaft durch deren Auflösung. Der Vertrag kann – wenn und soweit er
einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem
Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt
werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die
gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. Bei
Kündigung des Vertrages durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von
Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen
haftet der Steuerberater nach Nr. 5. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten
hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, Außerdem ist
der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen
und Rechenschaft abzulegen. Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber
dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrages eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu
löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Steuerberater kann der Mandant
jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten,
soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater
abzuholen.
11. Vergütungsanspruch bei
vorzeitiger Beendigung des Vertrages
Endet der Auftrag
vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des
Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen
bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
12. Aufbewahrung,
Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht vom Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Steuerberater
hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat,
die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Zu
den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der
Steuerberater aus Anlasse seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber
oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen
dem Steuerberater und seinen Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift hat, sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach
Beendigung des Auftrages, hat der Steuerberater die Handakten innerhalb einer
angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er
an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriftean oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten.
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
13. Anzuwendendes Recht
und Erfüllungsort.
Für den Auftrag,
seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsche
Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der
weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes
vereinbart wird.
14. Wirksamkeit bei
Teilnichtigkeit
Falls einzelne
Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten
Ziel möglichst nahe kommt.
15. Änderungen und
Ergänzungen
Änderungen und
Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
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